Banken & Finanzen

Zur Untreue des Geschäftsführers


Rechtsanwalt Hildebrandt

29.07.2018 07:21:11 -

 

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 4 StR 561/17

§ 266 StGB stellt den Missbrauch einer Vermögenbetreuungspflicht oder deren andersartige Verletzung unter Strafe. Bekannt ist dieses Phänomen unter dem Namen Untreue. Da Geschäftsleiter im Allgemeinen eine solche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft innehaben, sind jene grundsätzlich tauglicher Täter dieses Delikts. Sie laufen somit Gefahr, den Tatbestand zu erfüllen. Insoweit verwundert es nicht, dass in Letzter Zeit vermehrt Fälle an die Öffentlichkeit gelangen, die sich mit der Organuntreue befassen, also der Verwirklichung des § 266 StGB durch ein Organ im juristischen Sinne des Opfers.
Die Pflichten eines Geschäftsführers bestimmen sich zunächst rein zivilrechtlich abstrakt anhand der Generalklausel des § 43 Absatz I GmbHG. Danach hat er in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Konkretisiert werden können diese recht allgemein gehaltenen Pflichten durch spezielle Gesetzesnormen oder aber die Satzung bzw. den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Dies schlägt nun in der Sache des § 266 StGB auf das Strafrecht durch. Die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit ist anhand der zivilrechtlichen Wertungen zu ermitteln. Man spricht von Akzessorietät. Innerhalb der Rechtswissenschaften ist umstritten, wie streng akzessorisch die Untreue auszulegen ist, insbesondere ob es der Rechtsfigur der gravierenden Pflichtverletzung bedarf.
Der ehemalige Geschäftsführer der Essener Stadtwerke hatte gleich mehrfach in dieser Hinsicht gegen seinen zivilrechtlichen Pflichtenapparat verstoßen. So hatte er unbezahlte Rechnungen mittels Scheinrechnungen als verbucht eintragen lassen. Der Schaden, der der Gesellschaft dadurch einstand, drängt sich nahezu auf. Weiterhin stellte er vom Unternehmen bezahlte Mitarbeiter dem Bürgermeister der Stadt Essen zur Verfügung. Die ausgezahlten Löhne, denen kein Gegenwert für die Gesellschaft gegenüberstand, fallen weiterhin in diese Kategorie. Ein Vorteilsausgleich aufgrund etwaiger positiver Einstellungen des Bürgermeisters gegenüber dem Entsorgungsunternehmen ist nicht anzunehmen. Dieser lässt sich einerseits nicht messen und würde andererseits dem Bereich der Bestechung bzw. Bestechlichkeit gefährlich nahekommen. Der IV. Strafsenat des BGH hielt daher die Verurteilung des Geschäftsführers wegen § 266 StGB der Vorinstanz des LG Essen folgend aufrecht. Die Revision des Angeklagten blieb demnach erfolglos.





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