| |
Wirtschaft & Industrie
Rechtstipp: Führerschein bleibt auch bei drei Promille (© ddp) 07.10.2008 07:36:07 - Selbst bei übermäßigem Alkoholkonsum darf dem Betroffenen der Führerschein nicht automatisch entzogen werden. Nur bei Trunkenheit mit Bezug zum Straßenverkehr oder im Falle einer Alkoholabhängigkeit sei ein Fahrerlaubnisentzug rechtens. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hingewiesen.
(live-PR.com) - Berlin (ddp.djn). Selbst bei übermäßigem Alkoholkonsum darf dem Betroffenen der Führerschein nicht automatisch entzogen werden. Nur bei Trunkenheit mit Bezug zum Straßenverkehr oder im Falle einer Alkoholabhängigkeit sei ein Fahrerlaubnisentzug rechtens. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hingewiesen.
Im konkreten Fall hatte ein Gastwirt geklagt, der bei einem Streit in seiner Wohnung seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei habe bei ihm einen Alkoholpegel von drei Promille festgestellt. Daraufhin habe die Verkehrsbehörde ein verkehrsmedizinisches Gutachten eingeholt und dem Gastwirt den Führerschein entzogen. Der klagte gegen diese Entscheidung und bekam in zweiter Instanz Recht.
Die Fahrerlaubnis dürfe nur demjenigen entzogen werden, der entweder nicht sicher zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne oder alkoholabhängig sei, entschieden die Richter. Da der Kläger laut Gutachten kein Alkoholiker sei und sein hoher Alkoholkonsum auch in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, müsse ihm sein Führerschein zurückgegeben werden.
(AZ: 10 A 10062/07)
ddp.djn/nom/hoe © ddp
Das Copyright für sämtliche Nachrichten und Bilder, die mit ddp gekennzeichnet sind und auf Live-PR.com publiziert werden, obliegt der Nachrichtenagentur ddp Deutscher Depeschendienst GmbH. Wenn Sie Fragen zu den veröffentlichten Meldungen haben, kontaktieren Sie bitte ddp. Dieser Artikel darf ohne schriftliche Genehmigung der Deutscher Depeschendienst GmbH weder kopiert noch veröffentlicht werden.
|
|