Wirtschaft & Industrie

Neuer Auftragnehmer muss Alt-Beschäftigte nicht übernehmen

ddp) 07.10.2008 07:39:09 - Verliert ein Unternehmen einen Auftrag und spricht deswegen betriebsbedingte Kündigungen aus, muss der neue Auftragnehmer die gekündigten Arbeitnehmer anders als bei einem Betriebsübergang nicht weiter beschäftigen. Eine Auftragsnachfolge sei nur dann ein Betriebsübergang, wenn das neu beauftragte Unternehmen einen wesentlichen Teil des Personals des bisherigen Auftragsnehmers weiter beschäftige, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Urteil vom 25. September 2008, AZ: 8 AZR 607/07).


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Erfurt (ddp.djn). Verliert ein Unternehmen einen Auftrag und spricht deswegen betriebsbedingte Kündigungen aus, muss der neue Auftragnehmer die gekündigten Arbeitnehmer anders als bei einem Betriebsübergang nicht weiter beschäftigen. Eine Auftragsnachfolge sei nur dann ein Betriebsübergang, wenn das neu beauftragte Unternehmen einen wesentlichen Teil des Personals des bisherigen Auftragsnehmers weiter beschäftige, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Urteil vom 25. September 2008, AZ: 8 AZR 607/07).
Im entschiedenen Fall war der Kläger seit Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern auf einem Truppenübungsplatz beschäftigt. Als sein bislang letzter Arbeitgeber den Bewachungsauftrag für den Übungsplatz verlor, kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis. Das neu beauftragte Überwachungsunternehmen übernahm 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der 12 Aushilfskräfte, die auch beim alten Auftragnehmer im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz eingesetzt waren.
Dennoch habe der neue Auftragnehmer den alten nicht übernommen, entschieden die Richter. Denn für einen Betriebsübergang hätte das Unternehmen einen «nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft» weiter beschäftigen müssen, was hier nicht der Fall sei. Damit blieb auch die Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach einem Betriebsübergang erfolglos.
ddp.djn/rog/nas © ddp




 

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