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(Vorschau) OLG fällt Urteil zu Fusionsverbot von ProSiebenSat.1 und Springer



ddp) 02.12.2008 15:06:14 Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf fällt am Mittwoch (3. Dezember, 9.30 Uhr) sein Urteil über die vom Bundeskartellamt verbotene Übernahme des TV-Konzerns ProSiebenSat.1 durch die Axel Springer AG. Das OLG muss entscheiden, ob es rechtens war, dass das Bundeskartellamt die Fusion Anfang 2006 stoppte. Springer hat seine Pläne für eine Fusion zwar mittlerweile gestoppt. Um für mögliche künftige Fusionen Rechtssicherheit zu haben, wollte der Verlagskonzern die Angelegenheit aber noch einmal juristisch prüfen lassen.


(live-PR.com) - Düsseldorf (ddp). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf fällt am Mittwoch (3. Dezember, 9.30 Uhr) sein Urteil über die vom Bundeskartellamt verbotene Übernahme des TV-Konzerns ProSiebenSat.1 durch die Axel Springer AG. Das OLG muss entscheiden, ob es rechtens war, dass das Bundeskartellamt die Fusion Anfang 2006 stoppte. Springer hat seine Pläne für eine Fusion zwar mittlerweile gestoppt. Um für mögliche künftige Fusionen
Rechtssicherheit zu haben, wollte der Verlagskonzern die Angelegenheit aber noch einmal juristisch prüfen lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im September 2007 entschieden, dass das vom Bundeskartellamt verfügte Verbot der Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Springer nachträglich gerichtlich überprüft werden muss. Auf die Rechtsbeschwerde der Axel Springer AG hatte der Kartellsenat des BGH eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben, das eine Klage Springers gegen die Untersagungsverfügung als unzulässig verworfen hatte. Das Verfahren wurde damit an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Der BGH betonte im September 2007, der Springer-Verlag habe ein «besonderes berechtigtes Interesse» an der Klärung der Frage, ob ihm die Übernahme zu Recht untersagt wurde. Denn wenn Springer künftig in Deutschland einen Sender kaufen wolle, würden ihm vom Kartellamt die Argumente aus der Untersagungsverfügung vom Januar 2006 für das Scheitern des ProSiebenSat.1-Kaufs entgegengehalten werden.
ddp.djn/mbo/mwo © ddp



 

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