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Umwelt & Energie
BGH prüfte E.ON-Beschwerde im Streit mit Bundeskartellamt (© ddp) 25.09.2008 16:39:07 - Der Bundesgerichtshof hat sich am Donnerstag mit einem wegweisenden Verfahren für den deutschen Strommarkt befasst. Der Kartellsenat des BGH in Karlsruhe verhandelte über eine Rechtsbeschwerde des Energiekonzerns E.ON, dem das Bundeskartellamt im September 2003 untersagt hatte, 33 Prozent der Geschäftsanteile an den Stadtwerken Eschwege in Hessen zu erwerben.
(live-PR.com) - Karlsruhe (ddp.djn). Der Bundesgerichtshof hat sich am Donnerstag mit einem wegweisenden Verfahren für den deutschen Strommarkt befasst. Der Kartellsenat des BGH in Karlsruhe verhandelte über eine Rechtsbeschwerde des Energiekonzerns E.ON, dem das Bundeskartellamt im September 2003 untersagt hatte, 33 Prozent der Geschäftsanteile an den Stadtwerken Eschwege in Hessen zu erwerben.
Zur Begründung hieß es damals, der E.ON-Konzern und der RWE-Konzern bildeten ein marktbeherrschendes Duopol - und zwar auf den Märkten für die Belieferung von weiterverteilenden Unternehmen und gewerblichen Großkunden mit Strom. Dieses Duopol würde durch eine Minderheitsbeteiligung von E.ON Mitte an den Stadtwerken Eschwege «verstärkt», befand das Kartellamt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in der Vorinstanz im Juni 2007 die Verfügung des Bundeskartellamts im Ergebnis bestätigt.
Der Prozessvertreter des Bundeskartellamts sagte am Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof, E.ON halte inzwischen 134 Minderheitsbeteiligungen bei Stadtwerken, im Falle von RWE liege die Zahl der Minderheitsbeteiligungen bei 70. Dies sei «Teil einer Strategie» und einer «Salamitaktik». Deshalb habe das Kartellamt mit der Untersagung der Fusion im Fall der Stadtwerke Eschwege ein «Stoppschild» aufgestellt, damit von den großen Energieversorgern nicht auch noch Anteile «an den restlichen 700» der bundesweit rund 900 Stadtwerke gekauft würden. E.ON betrachte den Anteilserwerb in Eschwege als «Testfall», behauptete der Prozessvertreter des Kartellamts.
Grundlage der Entscheidung des Bundeskartellamts war die herkömmliche kartellrechtliche Praxis, den Strommarkt in drei Stufen einzuteilen: zunächst die stromerzeugenden und -importierenden Unternehmen, dann die regionalen Stromversorgungsunternehmen und sonstigen Weiterverteiler und auf der dritten Stufe die Endkunden. Das OLG ging hingegen bei der Marktabgrenzung lediglich von einem Erstabsatzmarkt und einem Endkundenmarkt aus. Die «Marktstruktur» auf dem Strommarkt habe sich verändert. So seien etwa die vier Verbundunternehmen - E.ON, RWE, Vattenfall Europe und EnBW - über eigene Handelsunternehmen auf dem Weiterverteilermarkt tätig.
E.ON wendet sich mit seiner Beschwerde auch gegen diese vom OLG zugrunde gelegte Marktabgrenzung. Das Urteil des BGH wurde nicht mehr am Donnerstag erwartet.
ddp.djn/dmu/rab © ddp
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